Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Unternehmen: MECO Haustechnik AG
Version: 1.0
Stand: Juli 2026
Anwendungsbereich: Heizung, Sanitär, Lüftung, Wärmepumpen, Service, Reparaturen, Boiler, Wasserbehandlung, Umbauten, Sanierungen, Regiearbeiten und damit zusammenhängende Leistungen.
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Einbezug der AGB und Vorrang eigener Bedingungen
Art. 3 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Art. 4 Anwendbares Recht und technische Normen
Art. 5 Begriffsbestimmungen
Art. 6 Offerten
Art. 7 Eigentum an Unterlagen
Art. 8 Vertragsabschluss und elektronische Kommunikation
Kapitel 2 – Preise und Zahlungsbedingungen
Art. 9 Preise, Rabatte und Mehrwertsteuer
Art. 10 Preisänderungen und Teuerung
Art. 11 Zahlungsbedingungen, Akonto-, Teil- und Vorauszahlungen
Art. 12 Zahlungsverzug, Sicherheiten und Rücktritt
Art. 13 Verrechnung, Rückbehalte, Abzüge und Eigentumsvorbehalt
Kapitel 3 – Ausführung der Arbeiten
Art. 14 Leistungsumfang und Abgrenzung
Art. 15 Gleichwertige Ersatzprodukte
Art. 16 Termine, Lieferfristen und höhere Gewalt
Art. 17 Mitwirkungspflichten und Baustellenvoraussetzungen
Art. 18 Koordination mit Dritten
Art. 19 Freigaben, Bestellungsänderungen und Nachträge
Art. 20 Regiearbeiten und Rapporte
Art. 21 Bauseits gelieferte Materialien und Apparate
Art. 22 Bestehende Anlagen, verdeckte Mängel und unvorhersehbare Umstände
Art. 23 Sicherheitsmängel und Ausserbetriebnahme
Art. 24 Entsorgung, Gefahrübergang und Diebstahl
Kapitel 4 – Abnahme, Gewährleistung, Wartung und Betrieb
Art. 25 Abnahme, Inbetriebnahme und Nutzung
Art. 26 Prüfung und Mängelrüge
Art. 27 Gewährleistung und Herstellerprodukte
Art. 28 Ausschluss der Gewährleistung
Art. 29 Wartung, Serviceintervalle und Serviceverträge
Art. 30 Wasserqualität und Betriebsbedingungen
Art. 31 Software, Apps, Cloud-Dienste und Fernzugriff
Art. 32 Fördergelder, Subventionen und steuerliche Vorteile
Kapitel 5 – Haftung und Schlussbestimmungen
Art. 33 Haftung und Schadensminderung
Art. 34 Datenschutz
Art. 35 Dokumentation und Fotos
Art. 36 Subunternehmer und Hilfspersonen
Art. 37 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Version
Anhang – Leistungsabgrenzungen, bauseitige Voraussetzungen und Regie
Anhang 1 Leistungsabgrenzungen und bauseitige Voraussetzungen
Anhang 2 Regieansätze und Zuschläge
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Offerten, Aufträge, Werkverträge, Lieferungen, Montagen, Service-, Reparatur-, Wartungs-, Sanierungs-, Umbau- und Regiearbeiten der MECO Haustechnik AG (nachfolgend „Unternehmerin“).
1.2 Die Unternehmerin erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Sanitärinstallationen, Lüftungsanlagen, Boiler, Wasserbehandlung, Service, Reparaturen, Störungsbehebungen, Optimierungen bestehender Anlagen sowie damit zusammenhängende Planungs-, Koordinations- und Nebenleistungen.
1.3 Diese AGB gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, Bauherren, Eigentümern, Verwaltungen, General- und Totalunternehmern, Architekten, Planern und sonstigen Auftraggebern, soweit sie Vertragspartei der Unternehmerin sind.
1.4 Abweichende Individualvereinbarungen bleiben vorbehalten, sofern sie von der Unternehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Art. 2 Einbezug der AGB und Vorrang eigener Bedingungen
2.1 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn in der Offerte, im Werkvertrag, in der Auftragsbestätigung, im Servicevertrag oder in sonstiger geeigneter Form auf sie hingewiesen wird und sie dem Kunden vor oder bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden.
2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Werkvertragsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Unternehmerin deren Geltung ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.
2.3 Ein blosses Schweigen der Unternehmerin, die Ausführung des Auftrags oder die Entgegennahme von Unterlagen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Kunden.
2.4 Ungewöhnliche, einseitige oder branchenunübliche Abzüge, Rückbehalte, Konventionalstrafen oder Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie im konkreten Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Art. 3 Vertragsbestandteile und Rangfolge
3.1 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: 1. schriftliche Individualvereinbarungen und unterzeichnete Werkvertragsurkunden; 2. Auftragsbestätigung der Unternehmerin; 3. Offerte einschliesslich genehmigter Nachträge; 4. Leistungsverzeichnisse, Baubeschriebe, technische Spezifikationen, Pläne und Berechnungen, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil sind; 5. diese AGB; 6. die SIA-Norm 118 und die SIA-Norm 118/380, soweit deren Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde; 7. das Schweizer Obligationenrecht und die übrigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
3.2 Spezielle schriftliche Regelungen zum konkreten Auftrag gehen allgemeinen Regelungen vor.
3.3 Technische Unterlagen, Pläne, Schemas, Berechnungen oder Produktinformationen von Herstellern gelten nur insoweit als Vertragsgrundlage, als sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.
Art. 4 Anwendbares Recht und technische Normen
4.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht.
4.2 Die SIA-Norm 118 und die SIA-Norm 118/380 gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart und in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4.3 Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
4.4 Einschlägige technische Normen, behördliche Vorschriften, Herstellervorgaben und anerkannte Regeln der Technik gelten im Rahmen des konkreten Auftrags, soweit sie anwendbar sind und nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
Art. 5 Begriffsbestimmungen
5.1 „Unternehmerin“ bezeichnet die MECO Haustechnik AG.
5.2 „Kunde“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, welche Leistungen der Unternehmerin bestellt oder in Anspruch nimmt. Je nach Konstellation kann dies der Bauherr, Eigentümer, Betreiber, Mieter, Verwalter, General- oder Totalunternehmer, Architekt oder Planer sein.
5.3 „Werk“ bezeichnet die vertraglich geschuldete Lieferung, Montage, Installation, Reparatur, Wartung, Inbetriebnahme oder sonstige Leistung der Unternehmerin.
5.4 „Anlage“ bezeichnet die gesamte technische Installation oder einzelne Komponenten, insbesondere Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs-, Wärmepumpen-, Boiler-, Wasserbehandlungs-, Regelungs- oder Sicherheitseinrichtungen.
5.5 „Regiearbeiten“ sind Leistungen, welche nach effektivem Zeit-, Material-, Fahrzeug-, Maschinen-, Fremdleistungs- und Spesenaufwand verrechnet werden.
5.6 „Zusatzarbeiten“ sind Arbeiten, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind oder aufgrund von Änderungen, Zusatzwünschen, bauseitigen Umständen oder unvorhersehbaren Gegebenheiten erforderlich werden.
5.7 „Servicevertrag“ oder „Wartungsvertrag“ bezeichnet eine separate Vereinbarung über periodische Kontroll-, Wartungs-, Unterhalts- oder Servicearbeiten.
Art. 6 Offerten
6.1 Offerten der Unternehmerin sind während der darin angegebenen Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, beträgt die Gültigkeit 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.
6.2 Offerten beruhen auf den bei der Erstellung bekannten technischen, wirtschaftlichen und baulichen Grundlagen sowie auf den Angaben des Kunden oder Dritter. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist der Kunde verantwortlich.
6.3 Werden nach der Offertstellung technische Änderungen, behördliche Auflagen, Preisänderungen, Lieferengpässe, Planänderungen oder bisher nicht erkennbare Gegebenheiten bekannt, welche den Leistungsumfang, die Kosten oder den Termin beeinflussen, ist die Unternehmerin berechtigt, die Offerte entsprechend anzupassen.
6.4 Offensichtliche Schreib-, Rechnungs- oder Übertragungsfehler in Offerten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen berichtigt werden.
6.5 Besonders umfangreiche Offerten, Projektabklärungen, Variantenstudien, Besichtigungen, technische Berechnungen oder Planungsleistungen können separat verrechnet werden, sofern dies vorgängig angekündigt wurde.
Art. 7 Eigentum an Unterlagen
7.1 Sämtliche Offerten, Pläne, Berechnungen, Zeichnungen, Schemas, Konzepte, Leistungsverzeichnisse, Preisberechnungen, Dokumentationen und sonstigen Projektunterlagen bleiben geistiges Eigentum der Unternehmerin.
7.2 Diese Unterlagen sind vertraulich und dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Unternehmerin weder vervielfältigt, weitergegeben, Dritten zugänglich gemacht, für Konkurrenzofferten verwendet noch kommerziell genutzt werden.
7.3 Wird eine Offerte nicht berücksichtigt, kann die Unternehmerin die Rückgabe oder nachweisliche Vernichtung der überlassenen Unterlagen verlangen.
7.4 Die Geltendmachung von Schadenersatz bei unzulässiger Verwendung bleibt vorbehalten.
Art. 8 Vertragsabschluss und elektronische Kommunikation
8.1 Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch Unterzeichnung eines Werkvertrags, schriftliche oder elektronische Annahme einer Offerte, Auftragsbestätigung, mündliche Beauftragung mit anschliessender Ausführung oder durch vorbehaltlose Inanspruchnahme einer Leistung.
8.2 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Unternehmerin schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden.
8.3 E-Mail und andere geeignete elektronische Kommunikationsmittel gelten als zulässige Form der geschäftlichen Kommunikation, sofern keine gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Kontaktangaben aktuell zu halten und elektronische Mitteilungen regelmässig abzurufen. Nachteile aus unzutreffenden Kontaktdaten, technischen Störungen oder unterlassener Kenntnisnahme gehen zulasten des Kunden, sofern die Unternehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Kapitel 2 – Preise und Zahlungsbedingungen
Art. 9 Preise, Rabatte und Mehrwertsteuer
9.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.
9.2 Preise gelten nur für den in der Offerte, Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag beschriebenen Leistungsumfang sowie für die dort vorgesehenen Mengen, Apparate, Materialien, Fabrikate und Ausführungsvoraussetzungen.
9.3 Rabatte, Skonti oder Sonderkonditionen sind das Ergebnis einer individuellen Kalkulation und gelten nur für den konkret vereinbarten Auftrag. Sie gelten nicht automatisch für Nachträge, Zusatzarbeiten, Regiearbeiten, Servicearbeiten oder Folgeaufträge.
9.4 Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart und als solcher bezeichnet, gilt dieser nur für den vertraglich genau definierten Leistungsumfang. Änderungen des Leistungsumfangs, geänderte Grundlagen, Zusatzwünsche oder unvorhersehbare Umstände berechtigen zur Preisanpassung.
9.5 Einseitige Abzüge des Kunden sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Art. 10 Preisänderungen und Teuerung
10.1 Die Unternehmerin ist berechtigt, Mehrkosten weiterzubelasten, wenn sich zwischen Offertstellung und Ausführung Einkaufs-, Material-, Lieferanten-, Transport-, Energie-, Zoll-, Abgaben-, Lohn- oder Fremdleistungskosten wesentlich erhöhen.
10.2 Dies gilt insbesondere bei Preisänderungen für Kupfer, Messing, Stahl, Edelstahl, Kunststoffleitungen, Armaturen, Boiler, Wärmepumpen, Pumpen, Steuerungen, elektronische Komponenten, Lüftungskomponenten und sonstige haustechnische Apparate.
10.3 Dasselbe gilt bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen, Lieferengpässen, Währungsschwankungen, neuen gesetzlichen Abgaben, behördlichen Auflagen oder erheblich veränderten Beschaffungsbedingungen.
10.4 Bereits bestellte, speziell konfigurierte, objektbezogen beschaffte oder nicht stornierbare Materialien und Apparate bleiben entschädigungspflichtig.
Art. 11 Zahlungsbedingungen, Akonto-, Teil- und Vorauszahlungen
11.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innert 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
11.2 Die Unternehmerin ist berechtigt, Akonto-, Teil- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei materialintensiven Aufträgen kann die Bestellung von Apparaten, Materialien oder Komponenten von einer angemessenen Anzahlung abhängig gemacht werden.
11.3 Bei grösseren Aufträgen, längerer Ausführungsdauer, Arbeiten in Etappen, Spezialbestellungen oder erhöhtem Beschaffungsrisiko darf die Unternehmerin Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt, Materialbestellung oder Lieferung stellen.
11.4 Beanstandungen einzelner Rechnungspositionen berechtigen den Kunden nicht, unbestrittene Rechnungsbeträge zurückzuhalten.
11.5 Fördergelder, Subventionen, Versicherungsleistungen oder Zahlungen Dritter berühren die Zahlungspflicht des Kunden gegenüber der Unternehmerin nicht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Art. 12 Zahlungsverzug, Sicherheiten und Rücktritt
12.1 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er ohne weitere Mahnung Verzugszins von 5 % pro Jahr.
12.2 Zusätzlich kann die Unternehmerin Mahngebühren, Inkasso-, Betreibungs-, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Verzugskosten weiterbelasten, soweit gesetzlich zulässig.
12.3 Bei Zahlungsverzug ist die Unternehmerin berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen, weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig zu machen und Termine angemessen zu verschieben.
12.4 Bleibt eine Zahlung trotz angemessener Nachfrist aus, ist die Unternehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien, nicht stornierbare Apparate, Planungsleistungen, administrative Aufwendungen und entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu vergüten.
12.5 Die Unternehmerin kann angemessene Sicherheiten verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, namentlich bei Zahlungsverzug, Betreibung, Pfändung, Nachlassstundung, Konkursandrohung oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage.
Art. 13 Verrechnung, Rückbehalte, Abzüge und Eigentumsvorbehalt
13.1 Der Kunde ist zur Verrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von der Unternehmerin schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
13.2 Skonti, Rabatte, Rückbehalte, Bauabzüge, Verwaltungskosten, Konventionalstrafen oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
13.3 Nach Abnahme des Werks, Übergabe der Schlussrechnung, Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Prüfungsfrist und Leistung vereinbarter Sicherheiten sind Rückbehalte nur noch zulässig, soweit zwingendes Recht oder eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung dies vorsieht.
13.4 Gelieferte Materialien, Apparate und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Auftrag im Eigentum der Unternehmerin, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Unternehmerin ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt in das zuständige Register eintragen zu lassen, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
13.5 Soweit Materialien oder Apparate fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden werden und dadurch rechtlich in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen, bleiben die Zahlungsansprüche der Unternehmerin vollumfänglich bestehen.
Kapitel 3 – Ausführung der Arbeiten
Art. 14 Leistungsumfang und Abgrenzung
14.1 Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus Offerte, Auftragsbestätigung, Werkvertrag und ausdrücklich einbezogenen Beilagen.
14.2 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen gelten als nicht enthalten und werden, sofern sie ausgeführt werden, separat verrechnet.
14.3 Nicht enthalten sind insbesondere bauseitige Arbeiten, Drittleistungen, Demontagen, Entsorgungen, Kernbohrungen, Spitz-, Zuputz-, Maurer-, Elektro-, Maler-, Gipser-, Schreiner-, Plattenleger-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran- oder Hebearbeiten, soweit sie nicht ausdrücklich offeriert wurden.
14.4 Die Unternehmerin schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistungen. Für Planungsfehler, Dimensionierungsfehler, Ausschreibungsfehler, unvollständige Vorgaben, fehlerhafte bauseitige Angaben oder mangelhafte Vorleistungen Dritter haftet sie nur, soweit sie diese selbst zu vertreten hat.
Art. 15 Gleichwertige Ersatzprodukte
15.1 Die Unternehmerin ist berechtigt, angebotene Produkte, Fabrikate oder Komponenten durch gleichwertige oder höherwertige Produkte zu ersetzen, sofern Funktion, Qualität und Leistung im Wesentlichen gleichwertig bleiben und dem Kunden daraus keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
15.2 Dies gilt insbesondere bei Lieferengpässen, Modellwechseln, Produktabkündigungen, geänderten Herstellervorgaben, technischen Weiterentwicklungen oder fehlender Verfügbarkeit einzelner Komponenten.
15.3 Wünscht der Kunde ausdrücklich ein bestimmtes Produkt, Fabrikat oder eine bestimmte Ausführung, muss dies schriftlich vereinbart werden. Mehrkosten oder Verzögerungen infolge dieser Vorgabe gehen zulasten des Kunden.
Art. 16 Termine, Lieferfristen und höhere Gewalt
16.1 Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine sind Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
16.2 Termine setzen voraus, dass sämtliche technischen, baulichen, organisatorischen und kundenseitigen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind und erforderliche Freigaben, Bewilligungen, Pläne und Vorleistungen vorliegen.
16.3 Verzögerungen, welche die Unternehmerin nicht zu vertreten hat, verlängern Termine und Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei verspäteten Planlieferungen, fehlenden Freigaben, Lieferverzögerungen von Herstellern oder Lieferanten, Transportproblemen, Zollverzögerungen, Behörden, Witterung, Streik, Krieg, Pandemie, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturereignissen, Strommangellage oder sonstiger höherer Gewalt.
16.4 Solche Verzögerungen berechtigen den Kunden nicht zu Schadenersatz, Rücktritt, Vertragsstrafe oder Zahlungsverweigerung, sofern die Unternehmerin die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
16.5 Ist die Ausführung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, können beide Parteien vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Beschaffungen sind zu vergüten.
Art. 17 Mitwirkungspflichten und Baustellenvoraussetzungen
17.1 Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemässe, sichere und termingerechte Ausführung erforderlich sind.
17.2 Der Kunde stellt rechtzeitig und kostenlos sicher: freien und sicheren Zugang, Zufahrt, Park- und Abladmöglichkeiten, Strom, Wasser, Beleuchtung, bei Bedarf Heizung, trockene und sichere Lagermöglichkeiten, Arbeitsflächen, Gerüste, Hebebühnen, Kran, Absturzsicherungen, WC, Meterriss, freigelegte Arbeitsbereiche, Kernbohrungen, Aussparungen, bauseitige Abdichtungen sowie die notwendige Koordination mit anderen Unternehmern.
17.3 Der Kunde informiert die Unternehmerin rechtzeitig über bekannte Leitungen, Schächte, Hohlräume, Asbest, Altlasten, statische Besonderheiten, Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, frühere Schäden, Zugangsbeschränkungen und sonstige Risiken.
17.4 Fehlen diese Voraussetzungen oder sind sie ungenügend, werden Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Umorganisationen, Stillstandskosten, Sicherungsmassnahmen und sonstiger Mehraufwand separat verrechnet.
17.5 Die Unternehmerin ist berechtigt, Arbeiten zu verweigern oder zu unterbrechen, wenn Sicherheitsrisiken bestehen oder gesetzliche, technische oder arbeitsschutzrechtliche Anforderungen nicht erfüllt sind.
Art. 18 Koordination mit Dritten
18.1 Die Koordination der am Bau beteiligten Unternehmer, Planer, Lieferanten, Verwaltungen, Mieter, Eigentümer und Behörden obliegt dem Kunden bzw. der von ihm eingesetzten Bauleitung, sofern die Unternehmerin nicht ausdrücklich mit dieser Koordination beauftragt wurde.
18.2 Mehraufwand infolge mangelhafter Koordination, verspäteter Vorleistungen, fehlender Freigaben, blockierter Arbeitsbereiche, Terminverschiebungen, Wartezeiten, zusätzlichen Anfahrten oder Umstellungen im Bauablauf wird separat verrechnet.
18.3 Die Unternehmerin haftet nicht für Verzögerungen, Mängel oder Mehrkosten, die durch andere Unternehmer, Planer, Lieferanten, Behörden, Verwaltungen, Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden.
Art. 19 Freigaben, Bestellungsänderungen und Nachträge
19.1 Gibt der Kunde Pläne, Apparate, Materialien, Layouts, Standorte, Leitungsführungen oder Ausführungsdetails frei, erfolgt die Beschaffung und Ausführung auf dieser Grundlage.
19.2 Spätere Änderungen, Umplanungen, Stornierungen, Retouren, Mehrlieferungen, Minderlieferungen oder Anpassungen werden nach Aufwand verrechnet und können Termine verschieben.
19.3 Zusatzarbeiten, Nachträge und Bestellungsänderungen können schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch konkludentes Verhalten beauftragt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde die Ausführung verlangt, duldet oder die geänderte Leistung nutzt.
19.4 Die Unternehmerin kann die Ausführung von Zusatzarbeiten von einer schriftlichen Bestätigung, einer Akontozahlung oder einer Sicherstellung abhängig machen.
19.5 Vom Kunden freigegebene, bestellte, objektbezogen beschaffte oder speziell konfigurierte Materialien, Apparate und Komponenten können nicht storniert oder retourniert werden, sofern die Unternehmerin einer Rücknahme nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Art. 20 Regiearbeiten und Rapporte
20.1 Arbeiten, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach Aufwand in Regie verrechnet. Massgebend sind die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Regieansätze der Unternehmerin bzw. das separate Regieansatzblatt.
20.2 Als Regiearbeiten gelten insbesondere Zusatzarbeiten, Störungsbehebungen, Fehlersuche, Provisorien, Anpassungen an bestehende Anlagen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Koordinationsaufwand, Materialbeschaffung, Entsorgung, Inbetriebnahmen, Instruktionen, Dokumentationsarbeiten und Arbeiten infolge unvollständiger oder geänderter Kundenangaben.
20.3 Arbeits-, Service- und Regierapporte gelten als anerkannt, wenn sie vom Kunden oder einer berechtigten Person unterzeichnet werden. Erfolgt keine Unterzeichnung, gelten sie als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert 7 Kalendertagen nach Zustellung schriftlich und begründet widerspricht.
20.4 Die Anerkennung oder Genehmigung eines Rapports betrifft den ausgewiesenen Aufwand und lässt gesetzliche Mängelrechte unberührt.
20.5 Allfällige Rabatte, Skonti oder Sonderkonditionen auf dem Grundauftrag gelten nicht für Regiearbeiten, Nachträge oder Zusatzleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Art. 21 Bauseits gelieferte Materialien und Apparate
21.1 Die Unternehmerin ist nicht verpflichtet, vom Kunden oder von Dritten gelieferte Materialien, Apparate oder Komponenten einzubauen.
21.2 Erklärt sie sich ausnahmsweise dazu bereit, übernimmt sie keine Gewährleistung für Qualität, Herkunft, Zulassung, Zertifizierung, Kompatibilität, Passgenauigkeit, Funktion, Garantie oder Lieferumfang dieser Produkte.
21.3 Die Unternehmerin ist berechtigt, den Einbau ungeeigneter, beschädigter, unvollständiger oder nicht normkonformer Produkte zu verweigern.
21.4 Mehraufwand, Anpassungen, Verzögerungen, Zusatzmaterial, Prüfungen oder Folgekosten im Zusammenhang mit bauseits gelieferten Produkten werden separat verrechnet.
21.5 Sicherheitsrelevante Bedenken, Anzeige- und Abmahnungspflichten bleiben im gesetzlich zwingenden Umfang vorbehalten.
Art. 22 Bestehende Anlagen, verdeckte Mängel und unvorhersehbare Umstände
22.1 Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen, Leitungen, Apparaten oder Installationen besteht ein erhöhtes Risiko, dass altersbedingte Schwächen, Korrosion, Verkalkung, Materialermüdung, Versprödung, undichte Stellen oder weitere Schäden sichtbar werden oder entstehen.
22.2 Werden während der Ausführung verdeckte Mängel, Korrosionsschäden, undichte Leitungen, Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Asbest, Altlasten, ungenügende Tragkonstruktionen, mangelhafte Vorinstallationen, unbekannte Leitungen, fehlerhafte Anschlüsse, verstopfte Leitungen oder sonstige unvorhersehbare Umstände festgestellt, darf die Unternehmerin die Arbeiten unterbrechen und das weitere Vorgehen mit dem Kunden abstimmen.
22.3 Der daraus entstehende Mehraufwand, zusätzliche Materialbedarf, Wartezeiten, Sicherungsmassnahmen, Provisorien, Entsorgungskosten und Terminverschiebungen werden separat verrechnet.
22.4 Die Unternehmerin haftet nicht für Schäden, Mängel oder Mehrkosten, die auf vorbestehende, verdeckte, altersbedingte oder bauseitige Umstände zurückzuführen sind, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.
22.5 Für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten oder unter Putz verlegten Installationen haftet die Unternehmerin nur, soweit ihr ein gesetzlich relevantes Verschulden nachgewiesen wird.
Art. 23 Sicherheitsmängel und Ausserbetriebnahme
23.1 Stellt die Unternehmerin sicherheitsrelevante Mängel, gefährliche Betriebszustände, undichte Leitungen, elektrische Gefahren, Brandgefahr, Frostgefahr, Wasserschäden, Gasgeruch, unzulässige Druckverhältnisse oder sonstige erhebliche Risiken fest, ist sie berechtigt, Anlagen, Anlageteile oder Apparate ganz oder teilweise ausser Betrieb zu nehmen oder deren Wiederinbetriebnahme zu verweigern.
23.2 Die Unternehmerin informiert den Kunden nach Möglichkeit über die Gründe und über empfohlene Massnahmen.
23.3 Daraus entstehende Nutzungsausfälle, Komforteinbussen, Verzögerungen oder Folgekosten gehen nicht zulasten der Unternehmerin, sofern die Massnahme aus Sicherheitsgründen sachlich gerechtfertigt war.
23.4 Der Kunde bleibt verpflichtet, notwendige Sicherungs-, Reparatur- oder Ersatzmassnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
Art. 24 Entsorgung, Gefahrübergang und Diebstahl
24.1 Demontage und Entsorgung alter Anlagen, Apparate, Materialien, Verpackungen oder Bauteile sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
24.2 Entsorgungsgebühren, Recyclinggebühren, Transportkosten, Mulden, Sonderentsorgung, Asbest, kontaminierte Materialien, Altlasten oder Sonderabfälle werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
24.3 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Lieferung auf die Baustelle, Montage, Einbau, Übergabe oder Inbetriebnahme auf den Kunden über, soweit der Schaden nicht von der Unternehmerin zu vertreten ist.
24.4 Für Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung durch Dritte, unsachgemässe bauseitige Lagerung oder unzureichende bauseitige Sicherung haftet die Unternehmerin nicht. Ersatzlieferungen und erneute Montage werden separat verrechnet.
Kapitel 4 – Abnahme, Gewährleistung, Wartung und Betrieb
Art. 25 Abnahme, Inbetriebnahme und Nutzung
25.1 Nach Fertigstellung zeigt die Unternehmerin dem Kunden die Vollendung des Werks an, übergibt das Werk oder nimmt die Anlage in Betrieb.
25.2 Die Unternehmerin kann Zwischenabnahmen und Schlussabnahmen verlangen. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.
25.3 Bleibt der Kunde einer angekündigten Abnahme ohne wichtigen Grund fern oder verweigert er die Mitwirkung, obwohl keine wesentlichen Mängel entgegenstehen, gilt das Werk als abgenommen.
25.4 Wird das Werk oder ein in sich abgeschlossener Werkteil vom Kunden genutzt, in Betrieb genommen, weiterbearbeitet oder vorbehaltlos übernommen, gilt es als abgenommen, soweit keine wesentlichen Mängel entgegenstehen.
25.5 Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Rahmen der Gewährleistung zu behandeln.
Art. 26 Prüfung und Mängelrüge
26.1 Der Kunde hat das Werk nach Ablieferung, Übergabe, Inbetriebnahme oder Nutzung sorgfältig zu prüfen und erkennbare Mängel schriftlich zu rügen.
26.2 Bei unbeweglichen Werken und Baumängeln gilt die gesetzliche Rügefrist von 60 Tagen ab Ablieferung des Werks bzw. ab Entdeckung des Mangels, soweit zwingendes Recht Anwendung findet. Eine kürzere Frist gilt insoweit nicht.
26.3 Bei anderen Lieferungen, Apparaten, Dienstleistungen oder beweglichen Sachen sind Mängel innert angemessener Frist nach Entdeckung schriftlich und möglichst genau beschrieben zu melden, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung vorgeht.
26.4 Der Kunde hat der Unternehmerin Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel zu prüfen und, sofern ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, nachzubessern.
26.5 Ohne vorgängige Zustimmung der Unternehmerin darf der Kunde keine Dritten mit der Mängelbehebung auf Kosten der Unternehmerin beauftragen, ausser in einem dringenden Notfall und wenn die Unternehmerin innert angemessener Frist nicht erreichbar ist.
Art. 27 Gewährleistung und Herstellerprodukte
27.1 Die Unternehmerin leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten nach Massgabe des Vertrags, dieser AGB, der ausdrücklich vereinbarten Normen und des anwendbaren Schweizer Rechts.
27.2 Für Geräte, Apparate, Armaturen, Pumpen, Boiler, Wärmepumpen, Steuerungen, elektronische Komponenten und sonstige Handelsprodukte gelten in erster Linie die Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten.
27.3 Die Unternehmerin tritt dem Kunden, soweit zulässig, die ihr gegenüber Herstellern oder Lieferanten zustehenden Ansprüche ab oder unterstützt den Kunden bei deren Geltendmachung.
27.4 Die Unternehmerin ist berechtigt, einen gewährleistungspflichtigen Mangel zunächst selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
27.5 Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen des zwingenden Rechts und dieser AGB.
Art. 28 Ausschluss der Gewährleistung
28.1 Keine Gewährleistung besteht für Schäden oder Mängel, die nicht von der Unternehmerin zu vertreten sind.
28.2 Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen bei normalem Verschleiss, Verschleissteilen, Verkalkung, Korrosion, Frost, aggressivem oder ungeeignetem Wasser, ungeeignetem Heizungswasser, Stromunterbruch, Überspannung, unsachgemässer Bedienung, falschen Einstellungen, übermässiger Beanspruchung, mangelhaftem Unterhalt, fehlender Wartung, Eingriffen Dritter, Bedienungsfehlern, Manipulationen, ungeeigneten bauseitigen Voraussetzungen, fehlerhaften Planungen oder Vorgaben Dritter, äusseren Einwirkungen sowie Schäden infolge Feuchtigkeit, Schimmel oder Altlasten, soweit diese nicht von der Unternehmerin verursacht wurden.
28.3 Verschleissteile müssen regelmässig kontrolliert und bei Bedarf ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Dichtungen, Filter, Ventile, Sicherheitsgruppen, Anoden, bewegliche Teile, Pumpenkomponenten, Sensoren und vergleichbare Bauteile.
28.4 Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte Eingriffe, Änderungen, Reparaturen, Einstellungen, Erweiterungen oder Demontagen an von der Unternehmerin gelieferten oder bearbeiteten Anlagen vor, entfällt die Gewährleistung, soweit der Mangel dadurch verursacht, mitverursacht oder die Ursachenklärung erschwert wurde.
Art. 29 Wartung, Serviceintervalle und Serviceverträge
29.1 Technische Anlagen, Apparate und Komponenten benötigen regelmässige Kontrolle, Wartung und sachgemässen Unterhalt. Dies gilt insbesondere für Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs-, Wärmepumpen-, Boiler-, Wasserbehandlungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen.
29.2 Der Kunde bzw. der Eigentümer oder Betreiber der Anlage ist ab Abnahme, Übergabe oder Inbetriebnahme für den ordnungsgemässen Betrieb, die Einhaltung der Bedienungsanleitungen, die Kontrolle der Anlage sowie die fristgerechte Durchführung der empfohlenen oder vorgeschriebenen Wartungs-, Service-, Kontroll- und Reinigungsintervalle verantwortlich.
29.3 Die Unternehmerin kann den Kunden aus Kulanz oder im Rahmen ihrer Serviceorganisation an fällige Wartungen erinnern. Solche Erinnerungen stellen jedoch keine Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung der Wartungsintervalle dar. Unterbleibt eine Erinnerung, erfolgt sie verspätet oder verzichtet der Kunde auf eine empfohlene Wartung, bleibt die Verantwortung für die Einhaltung der Wartungsintervalle beim Kunden bzw. beim Eigentümer oder Betreiber der Anlage.
29.4 Werden vom Hersteller, Lieferanten, der Unternehmerin oder einschlägigen technischen Richtlinien empfohlene oder vorgeschriebene Wartungs-, Kontroll-, Service- oder Reinigungsintervalle nicht eingehalten, entfällt die Gewährleistung für Schäden, Funktionsstörungen, Ausfälle oder Folgeschäden, soweit diese durch die unterlassene, verspätete oder ungenügende Wartung verursacht oder begünstigt wurden.
29.5 Die Unternehmerin übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfälle oder Mehrkosten, die auf unterlassene, verspätete, abgelehnte oder ungenügende Wartung zurückzuführen sind.
29.6 Service- und Wartungsverträge bedürfen einer separaten Vereinbarung. Umfang, Häufigkeit, Reaktionszeiten, eingeschlossene Leistungen, ausgeschlossene Leistungen und Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Service- oder Wartungsvertrag.
29.7 Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht keine Pflicht der Unternehmerin, Anlagen periodisch zu kontrollieren, Wartungen automatisch auszuführen, Störungen aus der Ferne zu überwachen oder den Kunden an fällige Wartungen zu erinnern.
29.8 Auch bei bestehendem Service- oder Wartungsvertrag bleibt der Kunde bzw. Eigentümer oder Betreiber verpflichtet, erkennbare Störungen, Fehlermeldungen, ungewöhnliche Geräusche, Leckagen, Druckverluste, Ausfälle, Warnanzeigen oder sonstige Auffälligkeiten unverzüglich zu melden und geeignete Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
29.9 Nicht im Servicevertrag enthaltene Leistungen, Ersatzteile, Verschleissteile, Verbrauchsmaterialien, Entkalkungen, Reinigungen, Nachfüllungen, Wasseranalysen, Störungsbehebungen, Notfalleinsätze, Pikettleistungen oder Arbeiten ausserhalb der vereinbarten Servicezeiten werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Servicevertrag enthalten sind.
Art. 30 Wasserqualität und Betriebsbedingungen
30.1 Soweit Anlagen oder Komponenten mit Trinkwasser, Heizungswasser, Sole, Glykolgemischen oder sonstigen Flüssigkeiten betrieben werden, ist der Kunde für die Einhaltung der erforderlichen Wasserqualität, Betriebsdrücke, Temperaturen, Frostschutzwerte, pH-Werte, Leitfähigkeit, Entlüftung, Nachspeisung, Filterung und sonstigen Betriebsbedingungen verantwortlich, sofern diese Voraussetzungen nicht ausdrücklich Teil des Leistungsumfangs der Unternehmerin sind.
30.2 Die Unternehmerin haftet nicht für Schäden, Funktionsstörungen oder Folgeschäden infolge Verkalkung, Korrosion, aggressivem Wasser, ungeeignetem Heizungswasser, falschem pH-Wert, Sauerstoffeintrag, Verschlammung, Ablagerungen, Frost, unzulässiger Nachspeisung, fehlender Wasseraufbereitung oder nicht eingehaltenen Wartungs- und Kontrollpflichten, soweit diese Umstände nicht von der Unternehmerin verursacht wurden.
30.3 Erforderliche Wasseranalysen, Spülungen, Entschlammungen, Entkalkungen, Frostschutzprüfungen, Nachbehandlungen oder Anpassungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
30.4 Ändern sich Wasserqualität, Betriebsbedingungen oder Nutzung nach Inbetriebnahme, hat der Kunde die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
Art. 31 Software, Apps, Cloud-Dienste und Fernzugriff
31.1 Software, Apps, Cloud-Portale, Fernwartungsfunktionen, Herstellerplattformen, Schnittstellen, Datenübertragungen, Firmware, Updates und Monitoring-Dienste werden teilweise durch Hersteller, Lieferanten oder Drittanbieter bereitgestellt.
31.2 Die Unternehmerin übernimmt keine Garantie für dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Kompatibilität, Weiterführung, Updatepolitik oder störungsfreien Betrieb solcher Dienste, soweit diese nicht von der Unternehmerin selbst betrieben werden.
31.3 Änderungen, Einschränkungen, Serverausfälle, App-Probleme, Verbindungsprobleme, Firmwareänderungen, geänderte Schnittstellen oder die Einstellung von Diensten durch Hersteller oder Drittanbieter begründen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber der Unternehmerin, sofern die Unternehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat.
31.4 Der Kunde ist für eine funktionierende Internetverbindung, WLAN-Abdeckung, Routerkonfiguration, Zugangsdaten, Benutzerkonten und die Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen verantwortlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
31.5 Dies gilt insbesondere für Wärmepumpen, Heizungssteuerungen, Regelungen, Fernwartungsmodule, Boiler-Wärmepumpen, Lüftungssteuerungen und herstellerbasierte Serviceportale.
Art. 32 Fördergelder, Subventionen und steuerliche Vorteile
32.1 Angaben der Unternehmerin zu Fördergeldern, Subventionen, Einmalvergütungen, Steuerabzügen, Einspeisevergütungen oder sonstigen finanziellen Vorteilen erfolgen unverbindlich und beruhen auf dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Offertstellung.
32.2 Die Unternehmerin übernimmt keine Garantie für Bewilligung, Höhe, Auszahlung, Zeitpunkt, Fortbestand oder steuerliche Anerkennung solcher Beiträge oder Vorteile. Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Förderprogrammen, Vollzugsrichtlinien, Budgets, Fristen oder behördlicher Praxis bleiben vorbehalten.
32.3 Die Verantwortung für die rechtzeitige und vollständige Einreichung von Gesuchen, Nachweisen und Unterlagen liegt beim Kunden, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich schriftlich von der Unternehmerin übernommen wurde.
32.4 Wird die Unternehmerin mit der Unterstützung oder Einreichung beauftragt, schuldet sie eine sorgfältige Bearbeitung, jedoch keinen bestimmten Förderentscheid, keine Auszahlung und keine steuerliche Anerkennung.
Kapitel 5 – Haftung und Schlussbestimmungen
Art. 33 Haftung und Schadensminderung
33.1 Die Unternehmerin haftet für direkte Schäden, die nachweislich durch Vertragsverletzung der Unternehmerin verursacht wurden, nur im gesetzlich vorgesehenen und vertraglich nicht wirksam ausgeschlossenen Umfang.
33.2 Die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt oder ausgeschlossen.
33.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Unternehmerin nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, Ertragsausfall, Produktionsausfall, Mietzinsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen, Betriebsunterbrüche, Datenverluste, Reputationsschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.
33.4 Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich zu melden und geeignete Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
33.5 Die Haftung der Unternehmerin ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftragswert des betroffenen Vertrags beschränkt.
Art. 34 Datenschutz
34.1 Die Unternehmerin bearbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Terminplanung, Rechnungsstellung, Buchhaltung, Serviceorganisation, Garantieabwicklung, Rechtsdurchsetzung und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
34.2 Bearbeitet werden insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Objektadresse, Auftragsdaten, Rechnungsdaten, technische Anlagedaten und Kommunikationsinhalte.
34.3 Die Unternehmerin kann Daten an Mitarbeitende, Lieferanten, Subunternehmer, Hersteller, Treuhänder, IT-Dienstleister, Inkassostellen, Behörden, Versicherungen oder Rechtsberater weitergeben, soweit dies zur Vertragsabwicklung, Rechtsdurchsetzung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
34.4 Die Unternehmerin trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
34.5 Im Übrigen gelten das Schweizer Datenschutzrecht und eine allfällige separate Datenschutzerklärung der Unternehmerin.
Art. 35 Dokumentation und Fotos
35.1 Die Unternehmerin ist berechtigt, Fotos, Protokolle und technische Dokumentationen der ausgeführten Arbeiten zu erstellen, insbesondere zur Beweissicherung, Qualitätssicherung, internen Dokumentation, Schulung, Garantieabwicklung und Mängelbearbeitung.
35.2 Eine Verwendung zu Referenz- oder Marketingzwecken erfolgt nur, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen und keine Personen, Namen, Adressen oder sonstigen identifizierenden Informationen sichtbar sind, sofern keine separate Einwilligung vorliegt.
35.3 Der Kunde kann einer Verwendung zu Referenzzwecken jederzeit widersprechen.
Art. 36 Subunternehmer und Hilfspersonen
36.1 Die Unternehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer, Lieferanten, Spezialisten oder Hilfspersonen beizuziehen.
36.2 Die Verantwortung der Unternehmerin für die sorgfältige Auswahl und Instruktion beigezogener Hilfspersonen bleibt im gesetzlich vorgesehenen Umfang bestehen.
36.3 Der Kunde darf den Beizug von Subunternehmern nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
Art. 37 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Version
37.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags bedürfen der Schriftform oder einer elektronischen Bestätigung, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist.
37.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
37.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Unternehmerin. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Die Unternehmerin ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz, Sitz oder an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu belangen.
37.4 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
37.5 Diese AGB gelten in der Version 1.0, Stand Juli 2026. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung, sofern nicht ausdrücklich eine spätere Fassung vereinbart wird.
Anhang 1 – Leistungsabgrenzungen und bauseitige Voraussetzungen
Grundsatz und Vorrang des konkret vereinbarten Leistungsumfangs
• Der konkrete Leistungsumfang richtet sich in erster Linie nach der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag. Die nachstehenden Leistungen sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt oder schriftlich vereinbart wurden.
• Die nachfolgende Aufzählung dient der Klarstellung typischer Leistungsabgrenzungen. Sie ist nicht abschliessend.
• Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen gelten als bauseitige Leistungen oder als zusätzlich zu vergütende Leistungen. Werden solche Leistungen verlangt, geduldet oder aufgrund der Umstände notwendig, erfolgt die Verrechnung nach Aufwand.
• Unklare Abgrenzungen sind vor Ausführung der Arbeiten zu klären. Unterbleibt eine Klärung und führt dies zu Wartezeiten, Umstellungen, zusätzlichen Anfahrten oder Mehrarbeiten, wird der dadurch entstehende Aufwand separat verrechnet.
Nicht automatisch im Preis enthaltene Leistungen bei MECO
• Spitz-, Zuputz-, Maurer-, Gipser-, Maler-, Plattenleger-, Schreiner- und Abdichtungsarbeiten.
• Kernbohrungen, Aussparungen, Durchbrüche, Verschliessen von Öffnungen, Brandschutzabschottungen und statische Abklärungen.
• Elektroanschlüsse, Stromprovisorien, Verteildosen, Zähleranschlüsse und Anpassungen an Elektroinstallationen.
• Kittfugen, Silikonfugen, Abdichtungen im Nassbereich sowie Arbeiten an Wand- und Bodenplatten, sofern sie nicht ausdrücklich offeriert wurden.
• Gerüste, Hebebühnen, Kran, Absturzsicherungen, Dachzugang, Werkplatz, abschliessbare Lagerräume, Schuttmulden und bauseitige Entsorgungsmöglichkeiten.
• Schutz von Apparaten, Badewannen, Duschen, Möbeln, Böden, Wänden und persönlichen Gegenständen, soweit dieser Schutz nicht ausdrücklich offeriert wurde.
• Spülen, Entleeren, Befüllen, Entlüften, Wasseranalysen, Entkalkungen, Entschlammungen, Frostschutzprüfungen und Nachbehandlungen, soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich enthalten sind.
• Besondere Bohrungen in Naturstein, Granit, Marmor, Steinzeug, Glas oder anderen empfindlichen Materialien sowie dafür erforderliche Spezialwerkzeuge und Befestigungen.
• Asbest-, Schadstoff-, Altlasten- und Schimmelsanierungen sowie Sonderentsorgung.
Service, Wartung und Pikett
• Service-, Störungs- und Notfalleinsätze werden nach den jeweils gültigen Regieansätzen und Zuschlägen verrechnet, sofern kein Service- oder Wartungsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
• Abend-, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienste können mit Zuschlägen verrechnet werden.
• Fehlersuche, Diagnose, Anfahrt und Rapportierung sind auch geschuldet, wenn eine Reparatur nicht sofort möglich, unverhältnismässig oder technisch nicht sinnvoll ist.
Anhang 2 – Regieansätze und Zuschläge
Regieansatzblatt
• Die konkreten Stundenansätze, Fahrzeugpauschalen, Pikettpauschalen, Zuschläge und Spesen werden in einem separaten Regieansatzblatt der Unternehmerin festgelegt.
• Massgebend ist das zum Zeitpunkt der Ausführung gültige Regieansatzblatt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
• Die Unternehmerin kann das Regieansatzblatt periodisch anpassen. Für bereits ausgeführte Leistungen gilt der im Ausführungszeitpunkt gültige Ansatz.